Satzung des TSV Schwane

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen TSV Schwane.
  2. Der Sitz des Vereins ist die Hauptstraße 45, 68526 Ladenburg.
  3. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die Mitglieder der Organe und Gremien des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ihnen entstehende Auslagen und Kosten werden ersetzt. Der Hauptausschuss kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine angemessene Vergütung oder Aufwandsentschädigung im Sinne des §3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen (ab 18 Jahre) und juristischen Personen werden, die dessen Ziele unterstützen.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    1. Ordentliche Mitglieder
    2. Fördermitglieder
    3. Ehrenmitglieder

Lediglich ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

  1. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen schriftlichen Antrag auf dem vorgesehenen Vordruck voraus, der an den Vorstand zu richten ist.
  2. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mehrheitlich. Eine Ablehnung muss nicht begründet werden.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist schriftlich mit vierwöchiger Frist zum Monatsende zu erklären.
  4. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an und verpflichtet sich, diese sowie Beschlüsse und Ordnungen einzuhalten.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig Beiträge zu leisten und das Vereinsleben zu fördern.

  1. Änderungen in den persönlichen Verhältnissen sind dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen, z.B. Adress- oder Kontodatenänderungen. Nachteile durch unterlassene Mitteilung gehen zu Lasten des Mitglieds.
  2. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen oder Beitragsrückstand von mehr als drei Monaten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen.

Dem Mitglied muss vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Höhe und Fälligkeit werden vom Vorstand festgesetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Beitragserleichterungen können auf Antrag gewährt werden.
  3. Umlagen bis zum Sechsfachen des Jahresbeitrags können durch Mitgliederversammlung beschlossen werden (absolute Mehrheit erforderlich).

§ 5 Organe des Vereins

  1. Organe sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand

§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit Frist von drei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Ergänzungen können bis eine Woche vor der Versammlung beantragt werden.
  3. Eine außerordentliche Versammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenz-, virtuelle oder hybride Veranstaltung stattfinden.

Zugangsdaten für virtuelle Versammlungen werden spätestens zwei Stunden vor Beginn übermittelt.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben:
    1. Jahresberichte entgegennehmen
    2. Berichte der Kassenprüfer entgegennehmen
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Entlastung der Kassenprüfer
    5. Wahl des Vorstands alle 2 Jahre
    6. Wahl der Kassenprüfer alle 2 Jahre
    7. Festsetzung der Beiträge
    8. Beratung und Beschluss von Anträgen
    9. Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

§ 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Versammlungsleitung durch Vorsitzenden oder Stellvertreter.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder. Bei Wiederholung unabhängig von der Zahl.
  4. Offene Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen oder Auflösung bedürfen ¾-Mehrheit.
  5. Über jede Versammlung wird ein Protokoll angefertigt und unterzeichnet.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand nach §26 BGB besteht aus mindestens sieben Personen:

  • 1. Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Kassenwart/in
  • Geschäftsführer/in
  • Schriftführer/in
  • Stellv. Kassenwart/in
  • Beisitzer/in für Projektmanagement
  • Beisitzer/in für IT & Digitalisierung
  • Jugendleiter/in
  • Beisitzer/in für Marketing

Der Verein wird durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n gemeinsam vertreten.

  1. Der Vorstand führt alle laufenden Vereinsgeschäfte, z.B. Einberufung der Mitgliederversammlung, Haushaltsplanung, Buchführung und Mitgliederverwaltung.

§ 10 Bestellung des Vorstands

  1. Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Nur Vereinsmitglieder können gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
  2. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl ernennen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Beschlussfähigkeit bei zwei Anwesenden. Mehrheit entscheidet.
  2. Beschlüsse werden protokolliert und unterzeichnet.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung kann nur in einer dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. 4/5 der Mitglieder müssen anwesend sein.
  2. Kommt kein Beschluss zustande, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl beschlussfähig ist.
  3. Die Auflösung bedarf der Dreiviertelmehrheit der gültigen Stimmen.
  4. Es werden zwei Liquidatoren gewählt. Falls nicht anders beschlossen, sind dies die Vorsitzenden.
  5. Vereinsvermögen fällt im Fall der Auflösung an das Tierheim Heidelberg zur gemeinnützigen Verwendung.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 25.10.2024 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.